SATZUNG DER BÜRGERGEMEINSCHAFT OFFENBURG NORD-OST e.V. § 1 Name , Sitz |
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(1) | Die Gemeinschaft der Einwohner im Gebiet östlich der Bahnlinie Offenburg-Konstanz führt den Namen
BÜRGERGEMEINSCHAFT OFFENBURG NORD-OST. Sie ist beim Amtsgericht Offenburg in das Vereinsregister eingetragen.
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(2) | Die Bürgergemeinschaft hat den Sitz und die Geschäftsstelle in Offenburg Nord-Ost.
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§ 2 Geschäftsbereich - Tätigkeitsgebiet - Geschäftsjahr
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(1) | Geschäftsbereich und Tätigkeitsgebiet erstrecken sich auf den in § 1, Ziffer 1 genannten Stadtteil.
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(2) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3 Zweck und Ziel
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(1) | Die Bürgergemeinschaft Offenburg Nord-Ost ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern, der überparteilich und überkonfessionell erfolgt.
Die Bürgervereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(2) |
Die Bürgergemeinschaft verfolgt folgende Zwecke:
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§ 4 Mitgliedschaft
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(1) | Mitglied kann werden, wer bereit ist, die Bestrebungen der Bürgergemeinschaft entsprechend dieser Satzung zu fördern.
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(2) | Eintritt und Austritt sind schriftlich zu erklären. Der Austritt wird nur mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.
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(3) | Von der Mitgliedschaft wird ausgeschlossen, wer die Interessen der Gemeinschaft in grober Weise verletzt und das Ansehen der Gemeinschaft schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Dem Betroffenen ist Gelegenheit gegeben, sich vor dem Gesamtvorstand zu erklären.
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§ 5 Mitgliederbeitrag
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(1) | Der Mitgliederbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
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(2) | Bei Familienmitgliedschaft wird nur ein Betrag erhoben.
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§ 6 Organe der Gemeinschaft
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Organe der Bürgergemeinschaft sind:
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§ 7 Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung
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(1) | In jedem Geschäftsjahr findet in der ersten Jahreshälfte eine Jahreshauptversammlung statt.
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(2) | Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Gesamtvorstand einberufen.
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(3) | Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag von mindestens einem Drittel der wahlberechtigten Mitglieder aus wichtigem Grund vom Vorstand einberufen. Über die Wichtigkeit und Dringlichkeit entscheidet der Gesamtvorstand. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr erreicht haben.
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(4) | Die Einladungen erfolgen schriftlich und rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
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(5) | Die Jahreshauptversammlung beschließt über:
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(6) | Für die Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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§ 8 Geschäftsführender Vorstand
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(1) | Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
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(2) | Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Bürgergemeinschaft.
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(3) | Der 1. Vorsitzende vertritt die Bürgergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfalle hat er die Vollmacht, diese Vertretung an einen der stellvertretenden Vorsitzenden zu übertragen.
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§ 9 Der Gesamtvorstand
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(1) | Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens sieben Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer kann durch die Jahreshauptversammlung erhöht werden.
Zusätzlich hat jedes im Stadtteil wohnende Gemeinderatsmitglied Anspruch auf Sitz und Stimme, wenn dies schriftlich beantragt wird.
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(2) | Der Gesamtvorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen.
Alle Vorstandsmitglieder haben die Aufgabe, die Arbeit der Bürgergemeinschaft zu tragen und bei deren Durchführung mitzuwirken.
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§ 10 Wahlen
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(1) | Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Mehrheit von der Jahreshauptversammlung auf die Jahren Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Durchführung der Wahl wird durch die Jahreshauptversammlung bestimmt.
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(2) | In der Jahreshauptversammlung sind für das laufende Jahr zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Kasse mindestens einmal nach Jahresabschluss vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen.
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§11 Schriftführung
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(1) | Der Schriftführer fertigt über alle Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift an. Über Vorstandssitzungen werden Vermerke gefertigt. Beschlüsse werden protokolliert.
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(2) | Presseveröffentlichungen über die BÜRGERGEMEINSCHAFT OFFENBURG NORD-OST e.V. und über allgemein interessierende Vorgänge, die den Stadtteil betreffen, sind zu archivieren.
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§ 12 Kassengeschäfte
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(1) | Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister wahrgenommen.
Er hat über die Geldeinnahmen und -ausgaben ein Kassenbuch zu führen.
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(2) | Ausgabenverpflichtungen, die im Einzelfall DM 1OO,- überschreiten, kann nur der Gesamtvorstand beschließen.
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(3) | Bankvollmacht erhalten der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassenführer. Verfügungsberechtigt sind der erste oder der zweite Vorsitzende zusammen mit dem Kassenführer.
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§ l3 Auflösung
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(1) | Eine Auflösung der BÜRGERGEMEINSCHAFT OFFENBURG NORD-OST e.V. erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der wahlberechtigten anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Gesamtvorstandes. Dieser Auflösungsvorschlag bedarf des einstimmigen Beschlusses des Gesamtvorstandes.
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(2) | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gemeinschaft an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Offenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ l4 Gültigkeit dieser Satzung
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(1) | Die Satzung mit den Änderungen tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
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Offenburg, den 12. April 1991 |