Satzung der Bürgergemeinschaft Offenburg Nord-Ost e. V.
§ 1 | Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr |
(1) | Der Verein trägt den Namen Bürgergemeinschaft Offenburg Nord-Ost e.V. |
(2) | Er hat den Sitz und die Geschäftsstelle in Offenburg Nord-Ost. |
(3) | Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen. |
(4) | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 | Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins |
Die Bürgergemeinschaft Offenburg Nord-Ost verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: |
|
a) | Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, durch Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes der Menschen in der Nord-Ost-Stadt dienen. Hierunter fallen insbesondere der Naturschutz und die Landschaftspflege in der Vorgebirgszone, der Lindenhöhe und im Bereich des Waldbachs. |
b) | Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die Bürgergemeinschaft setzt sich für die Pflege, Erhaltung und Wiederherstellung von kulturell und historisch bedeutsamen Denkmälern im Stadtteil ein. Hierzu gehört auch die Erhaltung des gewachsenen typischen Bildes bei den Nord-Ost-Stadt-Häuser. |
c) | Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke Die Bürgergemeinschaft fördert durch Beratung oder im Einzelfall auch durch finanzielle Unterstützung beispielhafte Ideen und gemeinnützige Projekte und unterstützt bei der Schaffung der Rahmenbedingungen. |
d) | Förderung des Sports Die Bürgergemeinschaft unterstützt den Breitensport durch finanzielle Zuwendungen an die Kindersportgruppe in der Offenburger Oststadt, um insbesondere die sportlichen Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen zu fördern. |
§ 3 | Selbstlosigkeit |
Die Bürgergemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bürgergemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bürgergemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
|
§ 4 | Mitgliedschaft |
(1) | Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. |
(2) | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. |
(3) | Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung. |
(4) | Von der Mitgliedschaft wird ausgeschlossen, wer die Interessen der Bürgergemeinschaft in grober Weise verletzt und das Ansehen der Bürgergemeinschaft schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Dem Betroffenen ist Gelegenheit gegeben, sich vor dem Gesamtvorstand zu erklären. |
(5) | Wer mit mindestens 3 Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet, wird automatisch ausgeschlossen. |
§ 5 | Beiträge |
(1) | Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
(2) | Je Haushalt wird nur ein Betrag erhoben. Durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags können auf Antrag alle Personen, die im gleichen Haushalt leben, Mitglied in der Bürgergemeinschaft werden. Bei Auszug aus dem Haushalt einzelner Personen muss dies gegenüber der Bürgergemeinschaft angezeigt werden. |
(3) | Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Bei einem unterjährigen Austritt aus der Bürgergemeinschaft erfolgt keine Rückerstattung. |
(4) | Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. |
§ 6 | Organe des Vereins |
Organe des Vereins sind: | |
a) | die Mitgliederversammlung |
b) | der geschäftsführende Vorstand |
c) | der Gesamtvorstand |
§ 7 | Geschäftsführender Vorstand |
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus | |
a) | dem 1. Vorsitzenden |
b) | dem 2. Vorsitzenden |
c) | dem Schriftführer |
d) | dem Kassierer |
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Bürgergemeinschaft. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten die Bürgergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. |
|
§ 8 | Gesamtvorstand |
(1) | Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. |
(2) | Der Gesamtvorstand berät und beschließt mit einfacher Mehrheit über alle Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen. |
§ 9 | Bestellung des Vorstands |
(1) | Alle Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
(2) | Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. |
(3) | Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. |
(4) | Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. |
(5) | Alle Vorstandsmitglieder haben die Aufgabe, die Arbeit der Bürgergemeinschaft zu tragen und bei deren Durchführung mitzuwirken. |
§ 10 | Beratung und Beschlussfassung des Vorstands |
(1) | Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. |
§ 11 | Mitgliederversammlung |
(1) | Je Kalenderjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. |
(2) | Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Gesamtvorstand einberufen werden. Sie sind auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder aus wichtigem Grund vom Vorstand einzuberufen. Über die Wichtigkeit und Dringlichkeit entscheidet der Gesamtvorstand. |
(3) | Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mitglieder, die ihre ausdrückliche Zustimmung für den E-Mail-Versand erteilt haben, werden per E-Mail eingeladen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. |
(4) | Die Mitgliederversammlung beschließt über: |
a) | Satzungsänderungen |
b) | Mitgliedsbeiträge |
c) | Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder |
d) | Wahl der Vorstandsmitglieder |
e) | Bestellung der Kassenprüfer |
f) | Entlastung des Vorstandes |
(5) | Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
(6) | Für die Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Einführung und die Höhe von Aufwandsentschädigungen für Vorstandmitglieder bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. |
(7) | Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per Mail mitgeteilt werden. |
§ 12 | Beurkundung von Beschlüssen, Schriftführung |
Der Schriftführer fertigt über alle Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift an. Über Vorstandssitzungen werden Vermerke gefertigt. Beschlüsse werden protokolliert. Niederschriften und Protokolle sind vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben. | |
§ 13 | Auflösung des Vereins und Vermögensbindung |
(1) | Für den Beschluss, die Bürgergemeinschaft Offenburg Nord Ost e. V. aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden wahlberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Der Auflösungsvorschlag bedarf des einstimmigen Beschlusses des Gesamtvorstandes. |
(2) | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Offenburger Bürgerstiftung St. Andreas, Hauptstr. 75-77 77652 Offenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
§ 14 | Gültigkeit dieser Satzung |
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.09.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. | |
Die Satzung wurde am 08.01.2023 im Vereinsregister des AG Freiburg unter der Registernummer VR 470024 eingetragen.